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1. Was ist Abschiebung?
Mit dem Begriff Abschiebung wird die Ausweisung einer Person aus einem Land bezeichnet, für das die Person keine gültige Aufenthaltserlaubnis (mehr) hat oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist. Trifft dies auf eine Person zu, dann nennen die Behörden das ausreisepflichtig. Abschiebung ist immer eine Maßnahme, die mit Zwang (durch die Polizei) und gegen den Willen der Person durchgeführt wird. Die Person wird in ein Land gebracht (ausgewiesen), das sich verantwortlich für die Person zeigt, aber nicht unbedingt das Land sein muss, dessen Staatsangehörigkeit die Person innehat oder wo sie vorher gelebt hat.
Abschiebungsverbote untersagen die Abschiebung in bestimmten Fällen. Beispielsweise dürfen Personen nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihnen Aufgrund ihrer Herkunft, Sexualität, ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung Verfolgung, Haft oder Tod droht. Die Entscheidung für welche Staaten das Abschiebeverbot gilt, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Damit ist es eine politische Entscheidung, die oftmals die Lebensrealitäten in den Zielstaaten nicht ausreichend erfasst. Ein Abschiebeverbot gilt auch, wenn im Einzelfall eine Person in einem Zielstaat nicht adäquat medizinisch behandelt werden kann. Mit einer Abschiebung geht auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot einher. Das Konzept der Abschiebung geht mit der Annahme einher, dass Menschen „falsche Papiere“ haben und „illegal“ sein können.
Um eine Abschiebung sicherzustellen, können die Behörden Betroffenen in Abschiebehaft nehmen.
Quelle: 7
2. Was ist Abschiebehaft?
Abschiebehaft ist eine Verwaltungsmaßnahme, die dafür da ist, eine Abschiebung vorzubereiten und zu sichern. Abschiebehaft wird von einer/einem Richter*in angeordnet, ist aber keine Strafhaft. Sie wird nicht angeordnet auf Grund einer Verurteilung, Bestrafung oder einer ausgehenden Gefahr des Inhaftierten für die Gesellschaft, sondern dient zur Sicherstellung und Vorbereitung der Abschiebung. Als Verwaltungsmaßnahme ist Abschiebehaft bürokratisch und rechtlich geregelt. Allerdings unterscheidet sich hier oft die Theorie von der Praxis. Für alle Formen gilt, dass die betroffene Person ausreisepflichtig sein muss. Abschiebehaft generell ist in §62 des Aufenthaltsgesetztes genauer definiert. In § 62 Absatz 1 AufenthG wird die Rahmenbedingungen für Abschiebehaft definiert:
„Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderes Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.“
Der Zeitraum ist nicht weiter konkretisiert worden, was zeigt, dass Abschiebehaft immer auch im Ermessen derjenigen liegt, die Abschiebehaft verwalten. Die angesprochenen, milderen Mittel entsprechen Meldeauflagen oder bspw. das Hinterlegen einer Kaution. Die drei Gründe für Sicherungshaft/Abschiebehaft werden in §62 Abs. 3 AufenthG beschrieben:
1. Fluchtgefahr: Es gibt den Verdacht, dass sich die betroffene Person der Abschiebung entziehen möchte. Hier muss dargelegt werden, dass die Person sich nicht der Abschiebung entziehen möchte, dann kann von Haftmaßnahmen abgesehen werden.
2. Unerlaubte Einreise: die betroffene Person ist ohne Erlaubnis nach Deutschland eingereist, oder hat gegen ein Einreiseverbot verstoßen und soll nun wieder abgeschoben werden.
3. Es gibt eine Abschiebungsandrohung, die aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Kann die Abschiebung aber von Seiten der Behörden nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden, so darf keine Abschiebehaft verhängt werden. Oftmals geht die Anordnung der Abschiebehaft mit der Begründung und dem Verdacht einher, dass sich die betroffene Person der Abschiebung entziehen möchte, fußt in vielen Fällen aber auf einem Verdacht und nicht auf Beweisen.
Quelle 8
https://www.deutschlandfunk.de/abschiebehaft-abschiebung-asylsuchende-fluechtende-100.html
https://communityforall.noblogs.org/files/2023/03/Break-the-isolation.pdf, S. 4
3. Seit wann gibt es Abschiebehaft?
Abschiebehaft als strukturelle und gesetzlich verankerte Institution begann mit der Verabschiedung der „Bekanntmachung über Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen“ am 25. Mai 1919 in Bayern. Zirka ein Jahr später, im April 1920, wurde das erste Abschiebegefängnis unter dem Namen „Ausländer-Sammellager“ in Ingolstadt eröffnet. Im Jahr 1932 wurde die Ausländerpolizeiverordnung erlassen, in der Regelungen zur Ausweisung festgelegt wurden. Unter den Nationalsozialist*innen wurde die Verordnung 1938 durch Heinrich Himmler erweitert, sodass sie fortan die Abschiebungshaft als Mittel „zur Sicherung der Abschiebung“ ermöglichte. Diese Fassung wurde in der neuen Ausländerpolizeiverordnung von 1951 vollständig übernommen.
Trotz diverser Änderungen und rechtlicher Verschärfungen haben sich die Formulierungen zu Abschiebehaft seit der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 bis heute nicht grundlegend geändert.
Quelle 9
(https://communityforall.noblogs.org/files/2023/03/4-Jahre-Abschiebeknast-Darmstadt.pdf, S. 3)
(https://communityforall.noblogs.org/files/2023/03/Break-the-isolation.pdf, S.8)
4. Wo findet Abschiebehaft statt?
Abschiebehaft ist eine Verwaltungsmaßnahme, die dafür da ist, eine Abschiebung vorzubereiten und zu sichern. Abschiebehaft wird von einer/einem Richter*in angeordnet, ist aber keine Strafhaft. Sie wird nicht angeordnet auf Grund einer Verurteilung, Bestrafung oder einer ausgehenden Gefahr des Inhaftierten für die Gesellschaft, sondern dient zur Sicherstellung und Vorbereitung der Abschiebung. Als Verwaltungsmaßnahme ist Abschiebehaft bürokratisch und rechtlich geregelt. Allerdings unterscheidet sich hier oft die Theorie von der Praxis. Für alle Formen gilt, dass die betroffene Person ausreisepflichtig sein muss. Abschiebehaft generell ist in §62 des Aufenthaltsgesetztes genauer definiert. In § 62 Absatz 1 AufenthG wird die Rahmenbedingungen für Abschiebehaft definiert:
3. Seit wann gibt es Abschiebehaft?
Abschiebehaft ist eine Verwaltungsmaßnahme, die dafür da ist, eine Abschiebung vorzubereiten und zu sichern. Abschiebehaft wird von einer/einem Richter*in angeordnet, ist aber keine Strafhaft. Sie wird nicht angeordnet auf Grund einer Verurteilung, Bestrafung oder einer ausgehenden Gefahr des Inhaftierten für die Gesellschaft, sondern dient zur Sicherstellung und Vorbereitung der Abschiebung. Als Verwaltungsmaßnahme ist Abschiebehaft bürokratisch und rechtlich geregelt. Allerdings unterscheidet sich hier oft die Theorie von der Praxis. Für alle Formen gilt, dass die betroffene Person ausreisepflichtig sein muss. Abschiebehaft generell ist in §62 des Aufenthaltsgesetztes genauer definiert. In § 62 Absatz 1 AufenthG wird die Rahmenbedingungen für Abschiebehaft definiert:
5. Wie lange befinden sich Personen durchschnittlich in Abschiebehaft?
Das Aufenthaltsgesetz definiert drei verschiedene Arten der Abschiebehaft, die mit unterschiedlichen Zeiträumen der Haft verbunden sind. Vorbereitungshaft (bis 10 Tage) und Ausreisegewahrsam (bis 6 Wochen) sind rechtlich nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum vorgesehen. Sicherungshaft bis zu sechs Monaten (in Ausnahmefällen auch bis zu 18 Monaten). Alle Formen der Abschiebehaft sind Verwaltungsmaßnahmen und keine Straf- oder Beugehaft. Für Sicherungshaft ist eine richterliche Anordnung notwendig, die auf einer Anhörung basiert, die der betroffenen Person die Möglichkeit geben soll zum Hanfantrag Stellung zu beziehen. Es ist vorgesehen, dass die Haftzeit so kurz wie möglich sein soll. Zudem kommt noch die Überstellungshaft, die im Zusammenhang mit der Dublin-III-Verordnung das Abschieben und Überstellen in andere EU-Staaten bei abgelehnte Asylverfahren (Artikel 28, Absatz 2 Dublin-III-Verordnung) regelt.
Im Fall von Dublin-Überstellungen muss die Haftzeit auf ein Minimum reduziert werden und bei Fristablauf beendet werden.
Im Allgemeinen muss begründet werden, warum Abschiebehaft notwendig ist und andere Mittel (siehe Was ist Abschiebehaft?) nicht infrage kommen.
Obwohl Abschiebehaft keine Strafhaft ist, werden in Hessen Teile des hessischen Strafvollzugsgesetztes angewandt. Trotz dieser Gesetzesvorgaben, Regelungen und obergerichtlichen Entscheidungen ist Abschiebehaft für Betroffene Willkür und Rechtslosigkeit.
C4a Broschüre: S.26-33
Quelle 11
6. Was ist der Unterschied zwischen Abschiebehaft und Strafhaft? (S)
Abschiebehaft wird nicht auf Grund von Straffälligkeit angeordnet. Menschen in Abschiebehaft sind nicht inhaftiert, weil sie Verbrechen begangen haben oder für eine Straftat verurteilt worden sind. Sie stellen auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Abschiebehaft ist eine Verwaltungsmaßnahme, die dazu dienen soll Menschen aus Deutschland auszuweisen: sie sollen abgeschoben werden. 2014 wurde in den europäischen Rückführungsrichtlinien auf ein Abstands- und Trennungsgebot verwiesen. Dies bedeutet, dass Abschiebehafteinrichtungen und Strafvollzugsanstalten voneinander getrennt und unterscheidbar sein müssen. Bis dahin wurde Abschiebehaft in Strafvollzugsanstalten durchgeführt. Das heißt, dass Menschen in Abschiebehaft, obwohl sie zu keiner Strafe verurteilt worden sind, genauso behandelt wurden, wie verurteilte Straftäter. Dies führt zu Stigmatisierung und Traumatisierung. Wie dieses Gebot umgesetzt wurde, wird im Folgenden an einigen Beispielen gezeigt:
Das Abschiebegefängnis in Darmstadt-Eberstadt wurde auf dem Gelände eines älteren Teils der JVA Darmstadt gebaut und befindet sich somit in direkter Nachbarschaft und wird auch vom Polizeipräsidium Südhessen betrieben.
Im Unterschied zum Strafvollzug, wo die Aufenthaltsmöglichkeiten der Gefangenen an Bedingungen geknüpft, streng geregelt (gute Führung, Strafmaß, etc.) und in Gemeinschaft vorgesehen sind, dürfen Gefangene in Abschiebehaft sich eigentlich tagsüber in den Räumlichkeiten freibewegen – oder sich auf ihre Zimmer zurückziehen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte über Haftbedingungen, die Isolationshaft gleichen – also ein Zustand, in dem Inhaftierte über Tage, teilweise Monate, keinen Kontakt zu anderen Inhaftierten oder Gefängnispersonal haben. Ab 20 Uhr ist Nachtruhe, dass heißt in dieser sind die Inhaftierten allein auf ihrem Zimmer – eingeschlossen (vgl. §4 Abs. 1 VaFG und §18 HStVollzG).
Im Strafvollzug sowie in der Abschiebehaft gibt es für die Inhaftierten die Möglichkeit an die frische Luft zu gehen. Im Strafvollzug der Aufenthalt im Freien eine Stunde täglich, in Abschiebehaft – da eine Verwaltungsmaßnahme – kann der Aufenthalt im Freien länger sein, wenn dies gewünscht ist. Allerdings ist der Hofgang im Abschiebegefängnis Darmstadt-Eberstadt – wie für die JVA nebenan – auf eine Stunde angesetzt. (vgl. §4 Abs. 1 VaFG und §23 Abs. 3 HStVollzG
In Abschiebehaft darf man eigene Kleidung tragen. Im Strafvollzug, je nach Einrichtung darf eigene Kleidung oder muss Anstaltskleidung getragen werden. Jedoch haben die Inhaftierten in Abschiebehaft meist nur einen Satz Kleidung dabeihaben: Die Kleidung, die sie bei ihrer Verhaftung trugen. Diesen müssen sie täglich tragen und selbst waschen oder nach Kleidung beim Gefängnispersonal fragen – wo sie im Zweifel dann Anstaltskleidung bekommen (vgl. §5 Abs. 1 VaFG und §21 HStVollzG)).
Inhaftierte in Abschiebehaft dürfen Besuch empfangen. Ähnlich wie im Strafvollzug, müssen Besucher*innen und mitgeführte Gegenstände durchsucht, Besuche und Gespräche können aufgezeichnet und überwacht werden. In Darmstadt ist es so, dass die Inhaftierten den Besuch selbst anmelden müssen und die Besuchszeiten und -kapazitäten eingeschränkt sind, obwohl dies gesetzlich nicht vorgegeben ist (vgl. §12 VaFG und §34 HStVollzG und §33 Abs. 3 HStVollzG).
Ein wichtiger Unterschied zwischen Strafvollzug und Abschiebehaft ist die Nutzung des eigenen Handys – wenn auch mit abgeklebter Kamera – in Abschiebehaft. Jedoch müssen sich die Inhaftierten um SIM-Karten und Guthaben selbst kümmern (vgl. §14VaFG und §36HStVollzG).
Dies sind Beispiele für gesetzlich geregelten Punkte, die Abschiebehaft von Strafhaft unterscheiden sollen. Tatsächlich wird die Auslegung und Umsetzung der jeweiligen Gesetzte so weit verbogen, dass in der Realität wenig Unterschiede zwischen Abschiebehaft und Strafhaft zu erkennen sind.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.März 2022 – C-519/20 verdeutlicht diesen Eindruck, in dem gefordert wird, dass Abschiebehaft und Strafhaft noch deutlicher voneinander getrennt werden und unterscheidbar sein müssen.
https://www.deutschlandfunk.de/abschiebehaft-abschiebung-asylsuchende-fluechtende-100.html
c4a Broschüre: S.46ff (auf jeden Fall bis 58)
Quelle 12
7. Wer ist verantwortlich für die Abschiebegefängnisse? (M)
8. Was ist Versicherheitlichung?
Versicherheitlichung, auch Securitization genannt, ist ein Konzept, das es seit den 1990er Jahren in der Politikwissenschaft gibt. Versicherheitlichung heißt das Phänomen, dass einflussreiche politische und gesellschaftliche Akteure Themen als „Sicherheitsprobleme“ darstellen. Das Ziel von Securitization ist es, seine eigenen „Lösungsvorschläge“ anzuwerben und durchzusetzen. Der Verweis auf eine Bedrohungslage oder ein Sicherheitsproblem durch ein ausgewähltes Thema (hier am Beispiel von Migration) soll es ermöglichen außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch demokratische Regeln und Verfahren angreifen und herausfordern. Dazu werden in Debatten häufig Begriffe verwendet, die mit einem Sicherheitsrisiko verbunden werden, zum Beispiel werden Bewegungen als Krise, Ströme oder Wellen bezeichnet. Mit Versicherheitlichung geht oft auch eine Emotionalisierung von Debatten einher, da das Thema Sicherheit oft mit Angst zu tun hat. So wird eine scheinbare Sicherheitsbedrohung konstruiert: reale Ängste werden angesprochen, aber die Gefahren dazu werden erfunden, während die realen Probleme gar nicht erst angesprochen werden. Versicherheitlichung ist immer eine Verlagerung der öffentlichen Wahrnehmung und Debatte, weg von den eigentlichen Ursachen für persönliche Unzufriedenheiten, staatliche und wirtschaftliche Krise und gesellschaftlichen Probleme.
Im Bezug auf Abschiebungen und Abschiebehaft kommt Versicherheitlichung immer dann ins Spiel, wenn es um die Parole geht „Straftäter abschieben“. Der Verwaltungsakt der Abschiebung und Abschiebehaft wird gleichgesetzt mit der Straftat und dem Strafvollzug. So kann dann wiederum mit einem Ausbau der Abschiebegefängnisse argumentiert werden und der Abschiebeapparat wird weiter ausgebaut. Betroffene von Abschiebehaft werden stigmatisiert und traumatisiert. Die ausländerpolitische Sprecherin der hessischen CDU-Fraktion im Landtag, Astrid Wallmann heutige Präsidentin des Landtags, erklärte 2017: „Ich bin froh, dass wir mit der Verabschiedung des Gesetzes ermöglichen, dass bald auch in Hessen eine eigene Abschiebehaftanstalt mit ausreichenden Haftplätzen in Betrieb genommen wird. Das VaFG regelt die Vollziehung der Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen und ist die Grundlage dafür, dass diejenigen, die sich der Rückführung entziehen oder nicht an unsere Gesetze halten, in Abschiebungshaft genommen werden können. Die Regelung der Abschiebungshaft ist notwendig und in ihrer Anwendung als ultima ratio ein wichtiger Baustein für die Sicherheit in Hessen.“
http://www.cdu-fraktion-hessen.de/presse/abschiebungshaftgesetz-verabschiedet/
https://www.wildundweise.fm/artikel/die-versicherheitlichung-der-migration
Quelle 14