Abschiebehaft als strukturelle und gesetzlich verankerte Institution begann mit der Verabschiedung der „Bekanntmachung über Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen“ am 25. Mai 1919 in Bayern und knapp ein Jahr später, im April 1920, mit der Eröffnung des „Ausländer-Sammellagers“ in Ingolstadt. Gefestigt wurde das Abschiebehaftsystem 1938 in der Zeit des Nationalsozialismus durch die Aufnahme in die „Ausländerpolizeiverordnung“ (APVO), deren Fassung bezüglich Abschiebehaft in der APVO 1951 vollständig übernommen wurde. Diverse Änderungen und Verschärfungen der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Folgezeit änderten die Formulierung zu Abschiebehaft seit der AVPO von 1938 im Grundsatz bis heute nicht. In der Praxis tritt Abschiebehaft seit 1990 verstärkt auf. Dabei wurden Betroffene häufig in Justizvollzugsanstalten (JVA) untergebracht, auch nachdem 2010 die „Rückführungsrichtlinie“ EU-weit in Kraft trat. Erst mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konnte dies verhindert werden und die Abschiebehaft in „spezielle Hafteinrichtungen“ verlegt werden. Unter anderem aus diesem Grund wurden in den folgenden Jahren in Hessen die Forderungen nach einer solchen Hafteinrichtung lauter. Ende 2017 verabschiedete der hessische Landtag ein hierfür notwendiges Gesetz und besiegelte damit das Schicksal hunderter betroffener Menschen. Seit dem 27. März 2018 wird in der „Abschiebungshafteinrichtung Hessen“ Menschen mit fehlender Aufenthaltserlaubnis die Freiheit entzogen.