Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz kommen nicht nur Verschärfungen im Asyl- und Abschiebehaftrecht daher, sondern tatsächlich auch eine, zumindest auf den ersten Blick, positiv erscheinende Neuerung: der § 62d AufenthG. Wörtlich heißt es:
“Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.“
Die von Vielen lang herbei gesehnte Pflichtbeiordnung von Anwält*innen im Abschiebehaftrecht wird somit für alle Arten der Abschiebehaft (auch Dublin Überstellungshaft, vergleiche § 2 Abs. 14 S. 5 AufenthG) eingeführt. Der derzeit gängigen Praxis der vollständigen Isolation von Betroffenen in Abschiebehaftverfahren soll mit dieser Gesetzesänderung ein Ende bereitet werden. Denn bislang waren Betroffene in Abschiebehaftverfahren gänzlich auf sich allein gestellt. Das Gesetz sah nur die Bestellung eines sogenannten Verfahrenspflegers vor, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen erforderlich ist (vergleiche § 419 FamFG). Unklar bleibt, in wie fern Betroffene jemals in der Lage sein sollen, ihre Interessen, maßgeblich dem Interesse nicht inhaftiert zu werden, selbstständig wahrzunehmen. So ist es bekanntermaßen zumeist nur den äußerst spezialisierten Rechtsanwält*innen möglich, eine drohende Inhaftierung während der Anhörung zu verhindern. Was können die Betroffenen, gemeinhin juristische Laien, da schon ausrichten?
Wenig überraschend sehen das die meisten haftanordnenden Gerichte, mit denen wir zu tun haben, anders. Lediglich das Amtsgericht Kassel bestellt seit einigen Monaten ausnahmslos in allen Abschiebehaftverfahren ohne anwaltliche Vertretung einen solchen Verfahrenspfleger. Die meisten Rechtsanwält*innen, die vom AG Kassel als Verfahrenspfleger in Abschiebehaftverfahren bestellt werden, sind uns mittlerweile bekannt. Das AG Kassel scheint keine zu lange Liste mit hierfür möglichen Rechtsanwält*innen zu führen. Aufenthalts- oder gar Abschiebehaftrechtler*innen auf dieser Liste sind uns keine bekannt. Stattdessen handelt es sich ausnahmslos um Arbeits-, Familien- und Strafrechtler*innen. Aus keinem der uns vorliegenden Haftbeschlüsse oder Anhörungsprotokolle geht hervor, dass diese etwas (positives) zum Verfahren beigetragen haben. Auf mehrfache Nachfrage bei einem besonders häufig bestellten Rechtsanwalt K. erhielten wir als Antwort, dass ihm bisher noch keine Verfahrensfehler aufgefallen wären. Generell würde es in Abschiebehaftverfahren äußerst selten zu Fehlern kommen (da würde Peter Fahlbusch wohl widersprechen – eine Statistik findet man auf seiner Webseite). Und da er selbst kein Fachanwalt für Aufenthaltsrecht ist, halte er es auch nicht für notwendig, im Abschiebehaftverfahren proaktiv nach Fehlern Ausschau zu halten, “es wird schon einen Grund haben, wieso die abgeschoben werden sollen”.
Die vom AG Kassel als Verfahrenspfleger bestellten Anwält*innen scheinen wohl eher an der großzügigen Vergütung ihrer Anwesenheit, als der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben interessiert zu sein. Und auch das AG Kassel scheint sich an der ungehinderten Bearbeitung der Haftanträge, mit dem geringen Preis des Verlusts der Rechtsstaatlichkeit, nicht zu stören. Tatsächlich ist dieser Umstand wenig verwunderlich, schaut man sich die Sachlage einmal genauer an. Die Auswahl der Verfahrenspfleger obliegt, wie in Strafsachen (und wie es auch bei der zukünftigen Pflichtbeiordnung der Fall sein wird), den Richter*innen. Anwält*innen, die durch besonders kritisches und konfrontatives Verhalten auffallen, bereiten den Richter*innen mehr Arbeit und werden folglich seltener geladen. In einer anonymen Umfrage zu Strafverfahren aus dem Jahr 2014 in Hessen gaben über 50% der Richter*innen an, dass die geladenen Anwält*innen zu ihrem Bekanntenkreis zählen [1].
Deshalb fragen wir uns: was für eine Auswirkung wird § 62d AufenthG haben? Ergibt sich hieraus tatsächlich eine Verbesserung für Betroffene? Ändert sich überhaupt etwas? Oder wird durch die Einführung der anwaltlichen Pflichtbeiordnung die Institution Abschiebehaft nur gefestigt?
Gut, in der Gesetzesbegründung zu § 62d AufenthG heißt es, es wird sich bei der anwaltlichen Pflichtvertretung „um einen fachkundigen Rechtsanwalt handeln müssen“. Wer allerdings diese Fachkunde beurteilen wird bleibt offen (denn, wer sich einige Zeit mit Abschiebehaftfällen beschäftigt hat, weiß, wie wenig vermeidlich fachkundige Rechtsanwält*innen vom Abschiebehaftrecht verstehen). In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass sich die als anwaltlichen Vertreter*innen bestellten Anwält*innen ausreichend auf diesem Rechtsgebiet fortgebildet haben.
Was jedoch, wenn es sich bei den als anwaltlichen Vertreter*innen bestellten Anwält*innen überwiegend um solche wie den oben genannten Rechtsanwalt K. handeln wird?
Wir verstehen die Abschaffung von Abschiebehaft und das Ende aller Abschiebungen als zentrales Ziel unserer politischen Arbeit. In Beschwerden gegen Haftbeschlüsse und Anfechtungen von Entscheidungen sehen wir ein Werkzeug, um die Betroffenen aus ihrer unterdrückten Lage zu befreien. Wir haben allerdings kein Interesse, daran zu arbeiten, die scheinbare Rechtmäßigkeit von Verfahren zu wahren, die in ihren Grundzügen bereits diskriminierend sind. In der Realität sehen wir bei der gesetzlichen Pflichtbestellung von fachfremden Anwält*innen die Gefahr, dass ein rassistisches Konstrukt durch vermeintliche Verbesserungen weiter legitimiert, gefestigt und etabliert wird.
Wenn Bundeskanzler Olaf Scholz davon spricht, „im großen Stil“ abzuschieben [2] und wenn Innenministerin Nancy Faeser das Recht auf Abschiebungen „konsequenter und schneller“ durchsetzen möchte [3], müssen wir uns ernsthaft fragen, in wie fern sie an einer Verbesserung der Verfahrensfairness und der Wahrung der Rechte Betroffener interessiert sind, oder ob sie auch mit der Einführung der Pflichtanwält*innen darauf abzielen, weiterhin massenhaft Abschiebungen und Inhaftierungen durchzusetzen. Wer rassistische Politik betreibt, reicht Betroffenen nicht ohne Weiteres die Hand zur Versöhnung. Stattdessen wird weiter nach rechts gerückt, Rassismus und Ausgrenzung wird immer salonfähiger und die soziale Komponente scheint der Ampelregierung vollends zu entgleisen. Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass Anwält*innen, wie die, die vom AG Kassel als Verfahrenspfleger geladen werden, nun flächendeckend zum Einsatz kommen, hat trotz der Erfüllung einer zentralen Forderung der Anti-Abschiebehaft-Bewegung diese noch längst nichts gewonnen. Stattdessen hat sie einen ganz entscheidenden Trumpf verloren, um die Gesellschaft von der Unrechtmäßigkeit von Abschiebehaft, also der Freiheitsberaubung von Menschen zu Transportzwecken, zu überzeugen. Grund zum Feiern hätten demnach lediglich die rechten und regierungsbeteiligten rechtsoffenen Parteien. Migrant*innen und Geflüchtete würden so einmal mehr als Feindbild bestehen bleiben, deren Ausgrenzung nun mit noch mehr Rückhalt aus dem Gesetz begegnet werden könnte.
Der Kampf gegen Abschiebehaft geht also weiter. Wir können uns auf dem Erreichten nicht ausruhen. Wenn die Einführung der anwaltlichen Pflichtvertretung ein Schritt in die richtige Richtung sein soll, müssen wir den Fokus jetzt auf die Wahl der Pflichtvertretung richten. Der Jurist und Journalist Ronen Steinke hat es im Hinblick auf Strafsachen folgendermaßen formuliert: „Richter sollten sich die Pflichtverteidiger, die ihnen im Gerichtssaal gegenübertreten, nicht selbst aussuchen dürfen“ [4]. Wir möchten diese Forderung auf die Pflichtvertretung in Abschiebehaftverfahren erweitern und sehen einmal mehr die Notwendigkeit, näher zusammen zu rücken, Uneinigkeiten zu überwinden und sich gemeinsam gegen die rassistische Ideologie von Grenzen einzusetzen.
[1] Matthias Jahn, „Zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung“, De Gruyter 2014
[2] https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/scholz-abschiebungen-100.html
[3] https://www.spiegel.de/politik/abschiebungen-nancy-faeser-will-gesetzespaket-am-mittwoch-ins-kabinett-bringen-a-16b2886e-2d07-4755-997b-57367928e193
[4] Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich. Die neue Klassenjustiz.“ Berlin Verlag 2022